Satzung des

WIT

WASSER-INFO-TEAM BAYERN E.V.

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „WIT Wasser-Info-Team Bayern“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins
„WIT Wasser-Info-Team Bayern e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Aham.


§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Förderung des Umweltschutzes und der Bildung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen
Finanzamt für Körperschaften an.
(3) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen:
 Information und Bildung der Öffentlichkeit direkt und über die Mitglieder zu einer effektiven
Umsetzung des Umweltrechts, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen für Pflanzen, Tiere und Menschen. Die Schwerpunkte liegen dabei auf dem Schutz des Grundwassers als wesentlicher Lebensgrundlage und der Bereitstellung von sauberen Trinkwasser.
 Der Verein stellt geeignete Materialen für diese Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit bereit
und unterstützt auch organisatorisch.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4
Mitglieder
Vereinsmitglieder zum Zeitpunkt der Gründung sind:
– Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
– Bayerischer Gemeindetag
– Bayerischer Städtetag,
– Wasserwerksnachbarschaften Bayern (WWN),
– Verband der Bayerischen Energie und Wasserwirtschaft e.V. (VBEW)
– Arbeitsgemeinschaft der Wasserver- und Entsorger Niederbayern/Oberpfalz (ARGE) und die Wasserversorgung Mittlere Vils


Jedes Mitglied benennt einen Vertreter und dessen Stellvertreter.
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung nach ihrem Ermessen.

* Redaktionelle Anmerkung: Seit Verabschiedung der Satzung sind noch weitere Mitglieder hinzugekommen:
– VKU, Verband kommunaler Unternehmen e.V.
– ARGE Franken
– ARGE Wasser Oberbayern
– Bayerische Verwaltungsschule (BVS)

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.


§ 6
Finanzierung
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
(2) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines, z.B. finanzieller Sonderbedarf oder unerwartete Fehlbestände, kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(3) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
§ 6 a
Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle geplanten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat. Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 6 b
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung


§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister, sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich durch den Vorsitzenden oder
durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden,
wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht
besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum
Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 € für
den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 500 € der
vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Ausgaben nicht
im Haushaltsplan enthalten sind. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit
Geschäftsverteilung geben.
(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende.
(8) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


§ 8
Geschäftsführung
(1) Der Verein bestellt einen Geschäftsführer. Ihm obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung entsprechend der finanziellen Festlegung durch die Mitgliederversammlung. Er ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht zu erstatten.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist binnen drei Monaten in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister ein Abschluss zu erstellen und der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der gefassten Beschlüsse und der Weisung des Vorstandes zu führen.


§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens drei Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.


§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Geschäftsführer im Auftrag des Vorsitzenden durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß § 9 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte
in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.


§ 11
Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der Versammlungsleiter kann
nicht für den Vorstand kandidieren.
(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 10 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern
nach der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ und zur Änderung der Vereinszwecke ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Das Protokoll führt der Geschäftsführer, darin sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.


§ 12
Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht.
Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.


§ 13
Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln haben.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.


§ 14
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene
Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, EMailadresse, Bankverbindung, Anschrift des Vertreters, Anschrift des Stellvertreters.
(2) Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen
die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,
Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.


§ 15
Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche
oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen
und Männern besetzt werden.


Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eintragungsvermerk:
Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte am 15.12.2017 durch das Registergericht Landshut unter
der Registernummer: 1403